HR Today | 12/2007 | Text: José Sanchez

Wie die rechtlichen Neuerungen das Arbeitsverhältnis tangieren

Obschon das geschriebene Recht eine eher statische Materie darstellt, bedarf es dennoch von Zeit zu Zeit einer Anpassung, unter anderem an neue Entwicklungen in der Gesellschaft. Auch per 1. Januar 2008 werden wieder einige Gesetze geändert, und neue Bestimmungen treten in Kraft. Eine Auswahl der wichtigsten Neuerungen.

Wie die rechtlichen Neuerungen das Arbeitsverhältnis tangieren

Das neue Bundesgesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) hat vornehmlich administrative Erleichterungen für Arbeitgeber zum Ziel. Zudem soll die Schwarzarbeit von Behördenseite her mit verstärkten Kontrollen und verschärften Sanktionen wirksamer als bisher bekämpft werden. Folgender Massnahmenkatalog gelangt zur Anwendung:
• Administrative Erleichterungen bei den Sozialversicherungen und bei der Quellensteuer durch Einführung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens für kleinere, unselbständige Tätigkeiten (wie z.B. Haushalte, vorübergehende oder befristete Tätigkeiten mit einer maximalen jährlichen Lohnsumme von zurzeit CHF 19890.–)
• Die Verpflichtung der Kantone zur Implementierung eines kantonalen Kontrollorganes mit verstärkten Kontrollkompetenzen zur Überwachung der Einhaltung der verschiedenen Melde- und Bewilligungspflichten der Arbeitgeber
• Die Pflicht der involvierten Behörden und Organe zum Austausch von Kontrollergebnissen untereinander
• Die Statuierung von verstärkten Sanktionen, wie z.B. der Ausschluss vom öffentlichen Beschaffungswesen und die Kürzung von öffentlichen Finanzhilfen, bei schwerwiegender oder wiederholter Missachtung der Melde- und Bewilligungspflichten durch die Arbeitgeber

Mit dem neuen Gesetz soll den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern wie auch den involvierten Behörden ein wirksames Instrumentarium zur Verfügung gestellt werden, um die massgebenden Bestimmungen des Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrechts gesetzesgetreu anzuwenden.

Die neue Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, ArGV 5) bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Jugendlichen bei der Arbeit bis zum 18. Altersjahr. Dieses Ziel verfolgt die neue Verordnung für Jugendliche in Ausbildung, für jugendliche Berufstätige sowie solche, die in der Freizeit ihr Taschengeld aufbessern möchten.
Bei Jugendlichen bis zum Alter von 15 Jahren muss der Arbeitgeber ein generelles Arbeitsverbot beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Jugendliche unter 15 Jahren jedoch bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen eingesetzt werden. Für diese Tätigkeiten sieht die neue Verordnung keine Bewilligungspflicht, sondern nur eine Meldepflicht vor.
Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind aber im Rahmen der beruflichen Grundbildung zulässig. Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche bis 18Jahre ist nur dann zulässig, wenn dies zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung notwendig ist. Das Einholen einer entsprechenden Bewilligung ist in jedem Fall erforderlich.

Das überarbeitete Ausländergesetz (ANAG) bezweckt die begrenzte Zulassung zum Arbeitsmarkt für Personen ausserhalb der EU und der EFTA (sogenannte Drittstaatsangehörige). Nur Fachspezialisten, Führungskräfte und andere qualifizierte Arbeitskräfte sollen noch in den Genuss einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung kommen. Ausserdem werden die bereits in der Vergangenheit zur Anwendung gelangten Zulassungskriterien von Gesetzes wegen vereinheitlicht: Kontingentierungen, Inländervorrang und die Kontrolle der konkreten Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einzelfall. Besondere teilweise erleichterte Zulassungsvoraussetzungen gelten neu beim Familiennachzug, bei der Aus- und Weiterbildung sowie bei der Zulassung aus humanitären Gründen.
Ein weiteres Ziel des neuen Ausländergesetzes ist die Verbesserung der Rechtsstellung und Mobilität der legal und dauerhaft in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländer (beispielsweise durch einen neuen Anspruch auf Berufs- und Stellenwechsel der Aufenthalter sowie einen Anspruch auf Kantonswechsel).
Weiter bezweckt das neue Ausländergesetz eine Verstärkung der Integration der ausländischen Wohnbevölkerung. Schliesslich sollen, insbesondere durch verschärfte Sanktionen, die Kriminalität und der Missbrauch des Ausländerrechts (etwa das Eingehen von Scheinehen) minimiert werden.

Das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) verpflichtet unter anderem private Datenbearbeiter, die von der Datenbearbeitung betroffene Person aktiv zu informieren, wenn sie besonders schützenswerte Daten (beispielsweise Daten betreffend Gesundheit oder religiöse Ansichten) und Persönlichkeitsprofile (etwa in Personaldossiers) sammeln oder bearbeiten. Die betroffene Person muss mindestens über die Identität des Inhabers der Datensammlung, über den Zweck der Datenbearbeitung und über die eventuellen Datenempfänger in Kenntnis gesetzt werden. Bei länderübergreifenden Datentransfers sind strengere Vorgaben als bisher zu beachten: Es gelten neu eingeschränkte Voraussetzungen, nach denen Personendaten in ausländische Staaten bekannt gegeben werden dürfen. Dies gilt vor allem dann, wenn diese Staaten über keine Datenschutzgesetzgebung verfügen, die – wie das Schweizer Datenschutzrecht – einen angemessenen Schutz gewährleistet. Das geänderte Datenschutzgesetz fördert zudem die Einführung von unabhängigen betrieblichen Datenschutzverantwortlichen und von Datenschutzzertifizierungen. Durch eine solche Selbstregulierung sollen Datenbearbeitern, die solche Instrumente zum Einsatz bringen, im Gegenzug gewisse Erleichterungen gewährt werden.

Die letzte Revision des Gesetzes über die Invalidenversicherung (5. IV-Revision) hatte zum Ziel, eine Grundlage für die finanzielle Sanierung der hoch verschuldeten Invalidenversicherung zu schaffen. Die von der Mehrheit der schweizerischen Bevölkerung angenommene Gesetzesrevision ermöglicht nun namhafte Investitionen, um die Reintegration von behinderten Personen in den Arbeitsmarkt zusätzlich zu verstärken. Die dazu erforderlichen Massnahmen sind insbesondere die Früherfassung und die Frühintervention. Weitere Instrumente stellen die Integrationsmassnahmen dar zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, insbesondere von psychisch behinderten Personen, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigungen für Beitragserhöhungen (etwa Anreize für Arbeitgeber, die Behinderte beschäftigen). Die Revision setzt ausserdem gezielte Sparmassnahmen um, wie etwa die Aufhebung der noch laufenden Zusatzrenten für Ehegatten von IV-Rentenbezügerinnen und -bezügern oder die Abschaffung der Anrechnung des Karrierezuschlages im Rahmen der Rentenberechnung. Das Gesetz über die Invalidenversicherung sieht unter anderem neu ein Melderecht des Arbeitgebers bei der IV-Stelle vor. War der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig oder innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit aus gesundheitlichen Gründen abwesend, kann der Arbeitgeber, wie auch die versicherte Person selber, mittels eines speziellen Formulars die Meldung im Sinne einer Früherfassung vornehmen.

 
 
 

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