der arbeitsmarkt | 20.04.2010 | Text: Roger Waber
rw. Was darf und was muss in einem Arbeitszeugnis stehen? Was nicht? Welchen Stellenwert hat es für Personalverantwortliche? Eine Tagung des Kaufmännischen Verbands Ost klärte Führungskräfte auf.
«Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht». Das steht im Obligationenrecht, Artikel 330a. Nicht mehr. Was gesetzlich nur andeutungsweise geregelt ist, fordert das Rechtswesen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmende heraus. «Dies ist womöglich der Grund, weshalb bei rund 42 Prozent aller Prozesse am Arbeitsgericht Zürich ums Arbeitszeugnis gestritten wird», sagte der Zürcher Rechtsanwalt Edi Class Ende März an der Tagung des Kaufmännischen Verbands Ost. Häufig handle es sich dabei um langwierige Fälle, die im Schnitt 19 Monate dauern. Dies ergab das Resultat einer Studie der Universität St. Gallen. Dennoch: Obwohl nur vage vorgeschrieben ist, was im Zeugnis stehen muss, haben sich in der Gerichtspraxis anerkannte Grundsätze etabliert. Das rechtlich einwandfreie Zeugnis hat wahrheitsgetreu, wohlwollend, klar und verständlich zu sein. Was heisst das im Einzelnen?
Das wahrheitsgetreue Zeugnis beurteilt objektiv und fair. Es muss den Tatsachen entsprechen und belegbar sein. Immer wieder kommt es vor, dass Personalverantwortliche Qualifikationen verschweigen - nach der Devise: was nicht im Zeugnis drin steht, war nicht gut. Dieses «qualifizierte Schweigen» ist nicht zulässig, da ein solches Zeugnis nicht vollständig ist. Ein Arbeitszeugnis ist eine Urkunde, für die die Firma im strafrechtlichen Sinn haftet. Wesentliches darf sie nicht weglassen.
Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend formuliert sein. Negative Vorkommnisse des Arbeitnehmers dürfen nicht im Zeugnis stehen, wenn sie nicht charakteristisch sind. Wie das zu verstehen ist, zeigen folgende Beispiele: Kommt ein Buchhalter zu spät zur Arbeit, wirkt sich sein Fehlverhalten kaum auf die Qualität seiner Arbeit aus. Somit ist das kein Punkt, der in einem Arbeitszeugnis erwähnenswert ist. Anders sieht es bei einem Lokomotivführer aus. Kommt dieser zu spät, wirkt sich dies auf den Zugverkehr aus und hat Konsequenzen mit zum Teil gravierenden Folgen für viele Menschen. Der Lokomotivführer kann es sich nicht leisten, zu spät am Arbeitsplatz zu erscheinen. Pünktlichkeit gehört zu einem charakteristischen Merkmal seiner Tätigkeit. Nicht charakteristisch ist ein einmaliger heftiger Streit zwischen einem Mitarbeitenden und seinem Vorgesetzten. Ein solcher Vorfall gehört nicht in ein Zeugnis. Handelt es sich hingegen um einen strafrechtlich relevanten Fall, überspringt dieser die Hürde des Wohlwollens und muss erwähnt werden. Die Wahrheitspflicht ist grundsätzlich grösser gewichtet, als eine wohlwollende Beurteilung.
Das Arbeitszeugnis muss vollständig sein. Negative Punkte, soweit charakteristisch für das Arbeitsverhältnis, gehören hinein. Wird ein Mitarbeitender wegen eines schweren Vergehens fristlos entlassen, zum Beispiel weil er Geld veruntreut hat, muss dies im Zeugnis stehen. Ein Arbeitgeber, der ein solches Vorkommnis verschweigt, macht sich schadenersatzpflichtig, sofern der ehemalige Mitarbeiter in einem nachfolgenden Arbeitsverhältnis wieder Geld hinterzieht.
Ein klares Arbeitszeugnis verzichtet auf versteckte Botschaften und enthält kurze Sätze. Es gibt immer noch Personalfachleute, die ihre Formulierungen zu verschlüsseln versuchen. Solche «Er-gab-sich-Mühe-Codes» haben in einem Zeugnis nichts zu suchen.
Ein Angestellter darf jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen. Dies kann entweder ein Zwischen- oder ein Schlusszeugnis sein. Man sollte den Personalverantwortlichen dafür zwei bis drei Wochen Zeit geben. Bei einer Massenentlassung, die sehr viele Leute auf die Strasse stellt, sollte man sogar sechs Wochen berücksichtigen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber auch nur eine Bestätigung schreiben. Dies hat innerhalb von zwei bis drei Tagen zu erfolgen.