der arbeitsmarkt | 29.03.2011 | Text: Kujtim Sabani
ks. Um Diskriminierung im Arbeitsverhältnis aufgrund des Geschlechts zu verhindern, wurde vor 15 Jahren das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann geschaffen. Es wird den Betroffenen gerecht – vorausgesetzt, man wendet es an.
Die Schauspielerin Maria M. hat in ihrer bisherigen Karriere immer nur Nebenrollen gespielt. Demnächst wird das Theater «Hamlet» aufführen, und Frau M. besteht darauf, dieses Mal die Hauptrolle zu spielen. Zwar ist Hamlet eine Männerfigur und herkömmlich eine Männerrolle, die moderne künstlerische Aufarbeitung des Stücks lasse aber viel Interpretationsraum zu, argumentiert sie. Dass Frau M. die Rolle nicht erhält, ist dennoch keine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann. «Lässt sich eine Ungleichheit sachlich begründen, liegt keine Diskriminierung vor», erklärt die Anwältin Bettina Bannwart, Spezialistin in Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann.
Anders liegt der Fall von Monika G. Sie darf eine neue Maschine in ihrem Betrieb nicht bedienen, weil ihr männlicher Kollege dazu besser veranlagt sei. Dieser Fall ist gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann eine Diskriminierung bei der Aufgabenzuteilung. «Das Geschlecht einer Person verunmöglicht ihr nicht von vornherein, eine Maschine zu bedienen», sagt Bannwart.
An der Weiterbildung zum Thema «Gleichstellungsgesetz – kompetent anwenden», die die Fachstellen für Gleichstellung von Frau und Mann der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt Anfang März durchführten, sprachen die beiden Kursleiterinnen Bettina Bannwart und Rahel Reinert überwiegend vor Frauen aus verschiedensten Bereichen der Privatwirtschaft und der Verwaltung. Die Ausgangslage der Veranstaltung waren die nach wie vor nicht erreichte Gleichstellung von Männern und Frauen im Erwerbsleben und das mangelnde Wissen zum Gleichstellungsgesetz.
Eine Diskriminierung im Arbeitsverhältnis liege vor, wenn eine Person bei gleichen Voraussetzungen Nachteile gegenüber dem Arbeitskollegen oder der Arbeitskollegin in Kauf nehmen müsse. Die neusten Daten des Bundesamtes für Statistik belegen, dass es fast immer Frauen sind, die in einem Arbeitsverhältnis diskriminiert werden. Sie verdienen beispielsweise generell rund zwanzig Prozent weniger als die Männer. Im öffentlichen Sektor beziehungsweise beim Bund sei die Differenz zwar etwas geringer; dort verdienen sie 15,5 Prozent weniger als die Männer.
Laut Bannwart verdienen Frauen weniger als Männer, weil sie eher für die Familie sorgen, öfter Teilzeit arbeiten, tiefere berufliche Positionen besetzen, in schlechtbezahlten Berufsfeldern arbeiten oder schlechter ausgebildet sind. Ein weiterer Faktor, der die Ungleichheit von Frau und Mann im Erwerbsleben erkläre, sei die unterschiedliche Unterstützung bei der Weiterbildung: Ein Drittel der erwerbstätigen Männer, aber nur ein Viertel der Frauen würden vom Arbeitgeber in ihrer Weiterbildung unterstützt, erläuterte Rahel Reinert. «Teilzeitarbeitende, und das sind häufig die Frauen, werden seltener gefördert.»
Einen weiteren Grund für die geschlechtsbedingte Differenz sieht die Gleichstellungsfachfrau in der Sozialisierung von Frauen. So würden sie bei ihrer Selbstdarstellung in Vorstellungsgesprächen häufig bescheidener auftreten als ihre männlichen Mitbewerber. «Frauen verhandeln nicht so hart wie Männer», erklärte Bannwart. Auch sei ihnen das Arbeitsklima in einem Unternehmen tendenziell wichtiger als das Einkommen. Dieses Bild ergänzte Rahel Reinert mit neuen Erkenntnissen aus der Forschung: «Frauen wird von Vorgesetzten eine harte Verhandlungsweise nicht zugestanden.» Hinzu komme, so die Spezialistin, dass Arbeitsbewertungssysteme oft von der Geschlechtszugehörigkeit der Personen geprägt seien, die sie entwickelt haben. Jedenfalls würden Tätigkeiten, welche Männer ausüben, besser bewertet als klassische Frauenarbeiten. «Manchmal ist es eine reine Mentalitätsfrage», sagt Bettina Bannwart. «Die Schlüsselpositionen, wo Entscheidungen getroffen werden, sind meistens von Männern besetzt, und die sind leider nicht vorurteilsfrei.»
Die Diskriminierung der Frauen im Erwerbsleben ist allgegenwärtig. Die Lohndifferenz von 19,4 Prozent zwischen Frauen und Männern lasse sich zu 60 Prozent begründen; die übrigen 40 Prozent seien auf das Geschlecht zurückzuführen. Ein erklärender Faktor sei etwa das Teilzeitpensum vieler erwerbstätiger Frauen. Frauen würden auch nur selten Sonderzahlungen wie beispielsweise Boni erhalten. Ausserdem weisen sie durchschnittlich weniger Dienstjahre auf als die Männer. Weitere Gründe für die Lohndifferenzen zwischen Frauen und Männern seien das Anforderungsniveau der Stellen, welche die Frauen belegen, oder eben die Tatsache, dass in den Tätigkeitsfeldern, in denen vermehrt Frauen arbeiten, traditionell tiefere Löhne bezahlt werden. Eine Rolle spiele auch die Unternehmensgrösse. Frauen seien öfter als Männer in kleineren Unternehmen beschäftigt, die weniger zahlen. Allerdings müsse man sich bewusst sein, dass der erklärbare Teil für Differenzen im Erwerbsleben vom Gleichstellungsgesetz nicht abgedeckt werde.
Bettina Bannwart macht schliesslich auf Formen indirekter Diskriminierung aufmerksam. Dazu zählten die Einkommensunterschiede zwischen Bereichen, die mehrheitlich von dem einen oder anderen Geschlecht belegt werden. Ein Paradebeispiel für solche Differenzen seien etwa die Lohnunterschiede zwischen Pflegefachleuten und Angehörigen der Polizei. «Im Pflegebereich, wo hauptsächlich Frauen tätig sind, wird schlechter bezahlt als im Polizeiwesen, das überwiegend von Männern besetzt ist», so Bannwart. Die Tatsache, dass der Stundenlohn bei Teilzeitarbeit niedriger ausfällt als bei einem Vollpensum, sei ebenfalls eine Form indirekter Diskriminierung.
«Wenn Sie erfahren, dass eine Mitarbeiterin, die kürzlich in Ihrem Betrieb eine Stelle angetreten hat, mehr verdient als Sie, liegt der Verdacht auf Lohndiskriminierung nahe», warnte Bettina Bannwart. Das Gleichstellungsgesetz sei dafür geschaffen, Frauen und Männer vor Diskriminierung zu schützen und die Gleichstellung zu fördern.
Der Geltungsbereich des Gleichstellungsgesetzes beschränkt sich auf das Arbeitsverhältnis. Darunter fallen die Anstellung, die Aufgabenzuteilung, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die Aus- und Weiterbildung, die Beförderung, die Entlassung, die sexuelle Belästigung und selbstverständlich die Entlöhnung. Liegt eine Diskriminierung im Arbeitsverhältnis vor, könne bei der kantonalen Schlichtungsstelle Klage erhoben werden. Dafür brauche der oder die Betroffene den Sachverhalt nur glaubhaft zu machen. Beweisen müsse der Kläger hingegen die Diskriminierung bei Anstellung und sexueller Belästigung.
Um es nicht so weit kommen zu lassen, rät Rahel Reinert, bei Verdacht auf Diskriminierung zuerst das Gespräch zu suchen. Man solle den Sachverhalt einvernehmlich zu klären versuchen und gegebenenfalls Beweise sammeln. Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber könne einer Person viel Aufwand ersparen. Gleichzeitig empfiehlt sie, mit weiterführenden Beratungsstellen Kontakt aufzunehmen – mit der Fachstelle für Gleichstellung, mit Frauenberatungsstellen, der Gewerkschaft oder der Schlichtungsstelle. Kann vor der Schlichtungsstelle keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden, kann die Klage ans Gericht weitergezogen werden.
Die Beratungen wie auch das Verfahren auf einer Schlichtungsstelle sind kostenlos. Bei einem gerichtlichen Verfahren können hingegen Kosten anfallen. Die zuständigen gerichtlichen Instanzen sind das Verwaltungsgericht und das Zivilgericht, je nachdem, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Anstellung handelt. Bei einer Lohndiskriminierung kann bezüglich der letzten fünf Jahre die Nachzahlung der Lohndifferenz erwirkt werden; je nach Fall sei zusätzlich ein Schadenersatz vorgesehen.
«Das Gleichstellungsgesetz ist, wie jedes andere auch, nicht perfekt», sagt Bettina Bannwart. Es biete aber eine gute Grundlage, um gegen die Diskriminierungspraxis im Arbeitsverhältnis vorzugehen. Häufig lohne sich auch die Suche nach unkonventionellen Wegen, um eine Lösung zu finden – dies gilt für die Arbeitnehmenden wie auch die Arbeitgebenden.
«Gleichstellungsgesetz – kompetent anwenden»Die Weiterbildung der Fachstelle Gleichstellung von Frauen und Männern des Kantons Basel-Stadt und der Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann des Kantons Basel-Landschaft richtet sich an Frauen und Männer ohne juristische Ausbildung, die im Personalwesen oder in der Beratung Arbeitnehmender tätig sind, an Gewerkschaftsmitarbeitende und weitere Interessierte. Sie findet zweimal jährlich unter der Leitung der Juristin Bettina Bannwart, Fachstelle Gleichstellung von Frauen und Männern Basel-Stadt, und der Ethnologin und Staatsrechtlerin Rahel Reinert, Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann Basel-Landschaft, statt. Die Teilnehmenden lernen das Gleichstellungsesetz und die Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Diskriminierung kennen und wissen, wie sie diese im eigenen Betrieb vermeiden können. Anhand von Fallbeispielen erwerben sie Sicherheit darin, konkrete Situationen zu beurteilen und die Chancen und Risiken von Beschwerdeverfahren abzuschätzen. |